Beschwerdebefugnis naher Angehöriger im Betreuungsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 25. September 2024, Az. XII ZB 236/24) klargestellt, dass nahe Angehörige das Recht haben, gegen die Anordnung einer Betreuung Beschwerde einzulegen, wenn dies im Interesse der betroffenen Person geschieht. Konkret ging es um den Sohn einer Betroffenen, der sich gegen die Bestellung eines familienfremden Betreuers wandte.
Die Betroffene, die an einer Demenz leidet, hatte zuvor eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn ausgestellt. Dennoch ordnete das Amtsgericht auf Vorschlag eines Pflegeheims einen externen Betreuer an, da Heimkosten nicht bezahlt wurden. Der Sohn legte Beschwerde ein, wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen, da angeblich keine Interessen der Mutter verfolgt wurden.
Der BGH sah dies anders: Es reicht aus, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Entscheidung die Rechte der betroffenen Person verletzt. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und betonte, dass Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen nicht vermischt werden dürfen.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte naher Angehöriger und zeigt, dass ihre Beschwerde nicht vorschnell abgelehnt werden darf, wenn sie das Wohl der Betroffenen im Blick haben.
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