Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages aufgrund formaler Fehler
In seinem Urteil vom 20. November 2024 (Az. IV ZR 263/23) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Haftung eines Notars für die fehlerhafte Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages. Die Klägerin, Alleinerbin eines landwirtschaftlichen Hofes, klagte auf Schadensersatz, nachdem sich herausstellte, dass der Vertrag wegen eines Formverstoßes unwirksam war.
Der Streit drehte sich um die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (nun § 2347 Satz 1 BGB). Diese besagt, dass ein Pflichtteilsverzicht nur dann wirksam ist, wenn der Verzichtende und der Erblasser den Vertrag persönlich vor dem Notar abschließen. Im vorliegenden Fall war der Erblasser jedoch bei der Beurkundung nicht anwesend. Stattdessen wurde er durch eine nicht bevollmächtigte Person vertreten. Auch eine nachträgliche Genehmigung durch den Erblasser konnte den Formmangel nicht heilen, da die Vorschrift zwingend persönliche Anwesenheit verlangt. Der BGH stellte daher fest, dass der Pflichtteilsverzicht samt zugehöriger Abfindungsvereinbarung insgesamt nichtig war.
Die Nichtigkeit führte dazu, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Vaters Pflichtteilsansprüchen ihrer Schwester ausgesetzt war, die die gezahlte Abfindung von 30.000 Euro deutlich überstiegen. Der BGH lehnte auch eine Umdeutung des unwirksamen Pflichtteilsverzichts in einen Erbschaftsvertrag gemäß § 311b Abs. 5 BGB ab, da keine Anhaltspunkte für einen solchen Parteiwillen vorlagen.
Konsequenzen für die Praxis
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Beurkundung von Pflichtteilsverzichtsverträgen strenge Formvorschriften zu beachten sind. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann nicht nur die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge haben, sondern auch Schadensersatzansprüche gegen den Notar begründen.
Fazit: Notare sollten bei der Beurkundung erbrechtlicher Verträge besonders sorgfältig vorgehen, um Rechtsnachteile für die Beteiligten zu vermeiden. Das Urteil stärkt die Rechte von Erben, die auf die korrekte Amtsführung vertrauen.